WieselburgNiederösterreich
Bitte Wasser sparen.
Bitte freiwillig
- Keine unerlaubte Wasserentnahme aus Fließgewässern
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 17. August 2026): „Die Gemeinde weist daher auf den dringenden Aufruf der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hin, derzeit auf Wasserentnahmen aus Fließgewässern zu verzichten. Wasserentnahmen aus Fließgewässern – etwa mittels Pumpen für Bewässerungszwecke – sind ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung nicht zulässig.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: wieselburg.gv.at, 17. August 2026 · Geprüft 08.09.2026, 19:28 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 17. August 2026 – Keine unerlaubte Wasserentnahme aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Empfehlung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Keine unerlaubte Wasserentnahme aus Fließgewässern
Stadtgemeinde Wieselburg, 17.08.2026: Hinweis auf den Aufruf der BH Scheibbs. Unerlaubte Entnahmen aus Fließgewässern (Pumpen) sind nach WRG unzulässig, ausgenommen aufrechte Bewilligungen. Gemeingebrauch (Baden, Schöpfen von Hand) bleibt. Kein Trinkwasser-Verbot für Rasen, Pool oder Autos.
Wortlaut der Kundmachung
„Die Gemeinde weist daher auf den dringenden Aufruf der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hin, derzeit auf Wasserentnahmen aus Fließgewässern zu verzichten. Wasserentnahmen aus Fließgewässern – etwa mittels Pumpen für Bewässerungszwecke – sind ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung nicht zulässig.“
- Gültigkeit
- seit 17. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 17. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 19:28
Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.
BH-Aufruf / WRG, bis die Lage es zulässt
Quellen
- Wasserknappheit in Fließgewässernwieselburg.gv.at · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 17. August 2026 · abgerufen 08.09.2026, 19:28Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 23.09.2026, 23:25. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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