WartmannstettenNiederösterreich
Bitte Wasser sparen.
Bitte freiwillig
- Appell zu sorgsamem Umgang mit Trinkwasser bei anhaltender Trockenheit
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 31. August 2026): „Da die trockene Witterung auch in den kommenden Wochen anhält, ersuchen wir jedoch weiterhin um einen sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit unserem Trinkwasser. Insbesondere größere Wasserentnahmen sollten möglichst gleichmäßig und ohne unnötige Verbrauchsspitzen erfolgen.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: citiesapps.com, 31. August 2026 · Geprüft 08.09.2026, 12:45 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 31. August 2026 – Appell zu sorgsamem Umgang mit Trinkwasser bei anhaltender Trockenheit – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Empfehlung
Allgemeine Wasserspar-Empfehlung
Appell zu sorgsamem Umgang mit Trinkwasser bei anhaltender Trockenheit
Da die trockene Witterung weiter anhält, ersucht die Gemeinde trotz Aufhebung der Sparmaßnahmen um einen sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Trinkwasser. Größere Wasserentnahmen sollen möglichst gleichmäßig und ohne unnötige Verbrauchsspitzen erfolgen.
Wortlaut der Kundmachung
„Da die trockene Witterung auch in den kommenden Wochen anhält, ersuchen wir jedoch weiterhin um einen sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit unserem Trinkwasser. Insbesondere größere Wasserentnahmen sollten möglichst gleichmäßig und ohne unnötige Verbrauchsspitzen erfolgen.“
- Gültigkeit
- seit 31. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 31. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 12:45
Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.
Quellen
- Wartmannstettencitiesapps.com · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 31. August 2026 · abgerufen 08.09.2026, 12:39Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
8 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 23.10.2026, 15:40. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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