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Wartberg an der KremsOberösterreich

Es gelten Verbote.

Verboten

  • Keine Verbote gelten in Wartberg an der Krems (Bezirk Kirchdorf, OÖ)
  • Auch ohne offizielle Verbote empfiehlt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaf
  • In der Marktgemeinde Wartberg an der Krems (Oberösterreich) gibt es für September 2026 keine behördlich verordneten Eins
  • Einschränkung der Poolbefüllung

Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Keine Verbote gelten in Wartberg an der Krems (Bezirk Kirchdorf, OÖ).“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: wartberg.at · Geprüft 08.09.2026, 19:40 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Sonstige Wassermaßnahme

    Keine Verbote gelten in Wartberg an der Krems (Bezirk Kirchdorf, OÖ)

    Verbot

    Keine Verbote gelten in Wartberg an der Krems (Bezirk Kirchdorf, OÖ).

    Wortlaut der Kundmachung

    „Keine Verbote gelten in Wartberg an der Krems (Bezirk Kirchdorf, OÖ).“

    Gültigkeit
    bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 19:40

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Sonstige Wassermaßnahme

    Auch ohne offizielle Verbote empfiehlt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaf

    Verbot

    Auch ohne offizielle Verbote empfiehlt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft stets einen bewussten Umgang mit Trinkwasser im Alltag: Bundesministerium für Land

    Wortlaut der Kundmachung

    „Auch ohne offizielle Verbote empfiehlt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft stets einen bewussten Umgang mit Trinkwasser im Alltag: Bundesministerium für Land“

    Gültigkeit
    bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 19:40

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Sonstige Wassermaßnahme

    In der Marktgemeinde Wartberg an der Krems (Oberösterreich) gibt es für September 2026 keine behördlich verordneten Eins

    Verbot

    In der Marktgemeinde Wartberg an der Krems (Oberösterreich) gibt es für September 2026 keine behördlich verordneten Einschränkungen oder Verbote beim täglichen Wasserverbrauch.

    Wortlaut der Kundmachung

    „In der Marktgemeinde Wartberg an der Krems (Oberösterreich) gibt es für September 2026 keine behördlich verordneten Einschränkungen oder Verbote beim täglichen Wasserverbrauch.“

    Gültigkeit
    bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 19:40

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Sonstige Wassermaßnahme

    Einschränkung der Poolbefüllung

    Verbot

    Strikte Verbote (wie ein Verbot von privatem Rasensprengen, Autowaschen und Poolbefüllungen) wurden hingegen in der Stadt Krems und Umgebung (Niederösterreich) sowie in der Gemeinde Krems in Kärnten aufgrund akuten Wassermangels erlassen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Strikte Verbote (wie ein Verbot von privatem Rasensprengen, Autowaschen und Poolbefüllungen) wurden hingegen in der Stadt Krems und Umgebung (Niederösterreich) sowie in der Gemeinde Krems in Kärnten aufgrund akuten Wassermangels erlassen.“

    Gültigkeit
    bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 19:40

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

4 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 17.09.2026, 07:05. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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