VölsTirol
Es gelten Einschränkungen.
Eingeschränkt
- Einschränkung der Bewässerung von Grünflächen
Erlaubt bleibt
- Bewässerung außerhalb der Sperrzeit (19:00–8:00 Uhr) im Abstand von mindestens drei Tagen im absolut notwendigen Ausmaß erlaubt
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 20. Juli 2026): „VERORDNET, dass im gesamten Land folgende Maßnahmen angewandt werden, welche bis auf Widerruf in Kraft bleiben: ... 3. Die Bewässerung von privaten, öffentlichen oder touristisch genutzten Grünflächen ist einzuschränken und zwischen 8:00 und 19:00 Uhr jedenfalls untersagt. Sie darf nur im Abstand von mindestens drei Tagen im absolut notwendigen Ausmaß erfolgen. Bewässerungsautomaten sind entsprechend umzuplanen.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: comune.fie.bz.it, 20. Juli 2026 · Geprüft 08.09.2026, 12:56 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 20. Juli 2026 – Einschränkung der Bewässerung von Grünflächen – Einschränkung
- 21. September 2026 – Hydranten-Überprüfung 2026 (Information zu möglichen Wassertrübungen) – Information
- 25. September 2026 – Hydranten-Überprüfung 2026 (Information zu möglichen Wassertrübungen) – aufgehoben
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Einschränkung
Gartenbewässerung
Einschränkung der Bewässerung von Grünflächen
Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 6 des Landeshauptmannes der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol), veröffentlicht auf der Website der Gemeinde Völs am Schlern (Fiè). Die Maßnahmen gelten im gesamten Land, somit auch für Völs am Schlern, und sind sofort wirksam sowie bis auf Widerruf in Kraft. Die Bewässerung privater, öffentlicher oder touristisch genutzter Grünflächen ist einzuschränken, zwischen 8:00 und 19:00 Uhr jedenfalls untersagt und darf nur im Abstand von mindestens drei Tagen im absolut notwendigen Ausmaß erfolgen. Bewässerungsautomaten sind umzuplanen. Hinweis: Es handelt sich um Völs am Schlern in Südtirol (Italien), nicht um Völs in Tirol (Österreich); ein österreichisches Bundesland ist daher nicht zuordenbar.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Bewässerung außerhalb der Sperrzeit (19:00–8:00 Uhr) im Abstand von mindestens drei Tagen im absolut notwendigen Ausmaß erlaubt
Wortlaut der Kundmachung
„VERORDNET, dass im gesamten Land folgende Maßnahmen angewandt werden, welche bis auf Widerruf in Kraft bleiben: ... 3. Die Bewässerung von privaten, öffentlichen oder touristisch genutzten Grünflächen ist einzuschränken und zwischen 8:00 und 19:00 Uhr jedenfalls untersagt. Sie darf nur im Abstand von mindestens drei Tagen im absolut notwendigen Ausmaß erfolgen. Bewässerungsautomaten sind entsprechend umzuplanen.“
- Gültigkeit
- seit 20. Juli 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 20. Juli 2026
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 12:56
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Völs – Fund via Google-Abgleichcomune.fie.bz.it · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 20. Juli 2026 · abgerufen 08.09.2026, 12:52Direktlink zur Kundmachung
Verlauf – 1 beendete Maßnahme
- Abgelaufen
Öffentliche Wasserversorgung
Hydranten-Überprüfung 2026 (Information zu möglichen Wassertrübungen)
Der kundgemachte Gültigkeitszeitraum ist vorbei. Die Maßnahme gilt nicht mehr. Ende: 25. September 2026 · Gültigkeit laut Kundmachung: 21. September 2026 – 25. September 2026
Belege anzeigen (1)
- Hydranten-Überprüfung 2026 (Information zu möglichen Wassertrübungen)voels.at · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 21. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 12:53Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
11 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 23.10.2026, 23:45. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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