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TraisenNiederösterreich

Es gelten Einschränkungen.

Eingeschränkt

  • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

Erlaubt bleibt

  • Entnahmen auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen zulässig; zulässiger Gemeingebrauch (z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt davon unberührt.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 19. August 2026): „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. ... Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden].“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Traisen, 19. August 2026 · Geprüft 06.09.2026, 22:03 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 19. August 2026 – Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Einschränkung
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

    Einschränkung

    Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld weist angesichts anhaltend niedriger Wasserstände in den Gewässerstrecken des Bezirks (insbesondere Gölsen, Traisen und Zubringer) darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen zulässig sind. Konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind verwaltungsstrafbar. Zudem ergeht der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Entnahmen auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen zulässig; zulässiger Gemeingebrauch (z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt davon unberührt.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. ... Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden].“

    Gültigkeit
    seit 19. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    19. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 22:03

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

4 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 13.10.2026, 16:35. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)