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St. Veit an der GölsenNiederösterreich

Bitte Wasser sparen.

Bitte freiwillig

  • Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Erlaubt bleibt

  • Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt; Entnahmen mit aufrechter wasserrechtlicher Bewilligung bleiben zulässig.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 19. August 2026): „Angesichts der nach wie vor niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken im Bezirk Lilienfeld ergeht das gegenständliche Informationsschreiben [...] Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig [...] Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: st-veit-goelsen.gv.at, 19. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 22:39 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 19. August 2026 – Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Empfehlung

    Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld appelliert aufgrund der nach wie vor sehr niedrigen Pegelstände im Bezirk dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken (insbesondere Gölsen, Traisen und Zubringer) einzustellen. Wasserentnahmen aus Fließgewässern sind nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen zulässig; konsenslose Entnahmen mit Pumpen sind verwaltungsstrafbar. Das Schreiben ergeht an alle Gemeinden des Bezirks Lilienfeld und damit auch an St. Veit an der Gölsen.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt; Entnahmen mit aufrechter wasserrechtlicher Bewilligung bleiben zulässig.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Angesichts der nach wie vor niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken im Bezirk Lilienfeld ergeht das gegenständliche Informationsschreiben [...] Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig [...] Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden].“

    Gültigkeit
    seit 19. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    19. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 22:39

    Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.

    Quellen

Transparenz

13 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 23.10.2026, 23:45. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)