St. Veit an der GölsenNiederösterreich
Bitte Wasser sparen.
Bitte freiwillig
- Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Erlaubt bleibt
- Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt; Entnahmen mit aufrechter wasserrechtlicher Bewilligung bleiben zulässig.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 19. August 2026): „Angesichts der nach wie vor niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken im Bezirk Lilienfeld ergeht das gegenständliche Informationsschreiben [...] Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig [...] Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: st-veit-goelsen.gv.at, 19. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 22:39 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 19. August 2026 – Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Empfehlung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld appelliert aufgrund der nach wie vor sehr niedrigen Pegelstände im Bezirk dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken (insbesondere Gölsen, Traisen und Zubringer) einzustellen. Wasserentnahmen aus Fließgewässern sind nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen zulässig; konsenslose Entnahmen mit Pumpen sind verwaltungsstrafbar. Das Schreiben ergeht an alle Gemeinden des Bezirks Lilienfeld und damit auch an St. Veit an der Gölsen.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt; Entnahmen mit aufrechter wasserrechtlicher Bewilligung bleiben zulässig.
Wortlaut der Kundmachung
„Angesichts der nach wie vor niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken im Bezirk Lilienfeld ergeht das gegenständliche Informationsschreiben [...] Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig [...] Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden].“
- Gültigkeit
- seit 19. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 19. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 22:39
Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.
Quellen
- St. Veit an der Gölsen – Fund via Google-Abgleichst-veit-goelsen.gv.at · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 19. August 2026 · abgerufen 07.09.2026, 22:38Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
13 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 23.10.2026, 23:45. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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