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St. MartinNiederösterreich

Es gelten Verbote.

Verboten

  • Verbot konsensloser Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Bitte freiwillig

  • Appell: Wasserentnahmen aus Fließgewässern einstellen
  • Appell: Keine Rasenbewässerung mit Trinkwasser
  • Appell: Keine Gartenbewässerung mit Trinkwasser
  • Appell: Kein Befüllen oder Nachfüllen von Poolanlagen
  • Appell: Kein Waschen von Fahrzeugen und Hofflächen mit Trinkwasser

Erlaubt bleibt

  • Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt.
  • Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen sowie der Gemeingebrauch (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleiben zulässig.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 13. August 2026): „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: st-martin-karlsbach.gv.at, 13. August 2026 · St. Martin · Geprüft 07.09.2026, 11:39 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 06. August 2026 – Kundmachung mit 4 Maßnahmen:
    • Appell: Keine Rasenbewässerung mit Trinkwasser – Freiwilliger Appell
    • Appell: Keine Gartenbewässerung mit Trinkwasser – Freiwilliger Appell
    • Appell: Kein Befüllen oder Nachfüllen von Poolanlagen – Freiwilliger Appell
    • Appell: Kein Waschen von Fahrzeugen und Hofflächen mit Trinkwasser – Freiwilliger Appell
  2. 13. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
    • Appell: Wasserentnahmen aus Fließgewässern einstellen – Freiwilliger Appell
    • Verbot konsensloser Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Appell: Wasserentnahmen aus Fließgewässern einstellen

    Empfehlung

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk appelliert als zuständige Wasserrechtsbehörde aufgrund der derzeit dramatisch niedrigen Wasserstände dringend an die Bevölkerung, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken (insbesondere Donau, Erlauf, Pielach, Ybbs) einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“

    Gültigkeit
    seit 13. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    13. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 11:39

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Rasenbewässerung

    Appell: Keine Rasenbewässerung mit Trinkwasser

    Empfehlung

    Die Marktgemeinde St. Martin bittet aufgrund der anhaltenden Trockenheit und des erhöhten Wasserverbrauchs vorsorglich um einen bewussten und sparsamen Umgang mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. Vermieden werden soll das Bewässern von Rasenflächen mit Trinkwasser.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Die Trinkwasserversorgung in unserer Gemeinde ist aktuell gesichert. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und des erhöhten Wasserverbrauchs bitten wir Sie vorsorglich um einen bewussten und sparsamen Umgang mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. Wir bitten Sie, den Verbrauch von Trinkwasser zu reduzieren. VERMEIDEN SIE DAHER BITTE: das Bewässern von Rasenflächen und Gärten mit Trinkwasser das Befüllen oder Nachfüllen von Poolanlagen das Waschen von Fahrzeugen und Hofflächen mit Trinkwasser“

    Gültigkeit
    seit 06. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    06. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 11:37

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Verbot konsensloser Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Verbot

    Wasserentnahmen aus Fließgewässern sind ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Konsenslose Wasserentnahmen mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) stellen einen strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand nach § 137 Abs. 2 WRG 1959 dar, der mit einer Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden kann und von der BH Melk konsequent verfolgt wird.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen sowie der Gemeingebrauch (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleiben zulässig.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt.“

    Gültigkeit
    seit 13. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    13. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 11:35

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Gartenbewässerung

    Appell: Keine Gartenbewässerung mit Trinkwasser

    Empfehlung

    Im Rahmen des Sparappells wegen anhaltender Trockenheit bittet die Marktgemeinde St. Martin, das Bewässern von Gärten mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung zu vermeiden.

    Wortlaut der Kundmachung

    „VERMEIDEN SIE DAHER BITTE: das Bewässern von Rasenflächen und Gärten mit Trinkwasser“

    Gültigkeit
    seit 06. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    06. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 11:34

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Poolfüllung

    Appell: Kein Befüllen oder Nachfüllen von Poolanlagen

    Empfehlung

    Im Rahmen des Sparappells wegen anhaltender Trockenheit bittet die Marktgemeinde St. Martin, das Befüllen oder Nachfüllen von Poolanlagen zu vermeiden.

    Wortlaut der Kundmachung

    „VERMEIDEN SIE DAHER BITTE: ... das Befüllen oder Nachfüllen von Poolanlagen“

    Gültigkeit
    seit 06. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    06. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 11:34

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Fahrzeugwäsche

    Appell: Kein Waschen von Fahrzeugen und Hofflächen mit Trinkwasser

    Empfehlung

    Im Rahmen des Sparappells wegen anhaltender Trockenheit bittet die Marktgemeinde St. Martin, das Waschen von Fahrzeugen und Hofflächen mit Trinkwasser zu vermeiden.

    Wortlaut der Kundmachung

    „VERMEIDEN SIE DAHER BITTE: ... das Waschen von Fahrzeugen und Hofflächen mit Trinkwasser“

    Gültigkeit
    seit 06. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    06. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 11:32

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

13 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 01.11.2026, 04:05. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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