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St. Georgen bei GrieskirchenOberösterreich

Es gelten Verbote.

Verboten

  • Verbot der Autowäsche auf privaten Liegenschaften
  • Verbot von Reinigungsarbeiten mit Trinkwasser
  • Verbot der erstmaligen Befüllung und des Wassertauschs privater Schwimmbecken aus dem öffentlichen Netz
  • Verbot der großflächigen Rasenbewässerung

Eingeschränkt

  • Verpflichtung zur Reduktion des Wasserverbrauchs auf das unbedingt notwendige Ausmaß
  • Reglementiertes Gießen von Nutzgärten nur händisch zwischen 20 und 6 Uhr

Erlaubt bleibt

  • Reinigung in gewerblichen Waschanlagen ist ausgenommen.
  • Unaufschiebbare Verwendungen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben von Menschen und Tieren sowie zwingend notwendige Einsätze der Feuerwehr sind ausgenommen.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 25. Juni 2026): „(2) Verbot Autowäsche: Das Reinigen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und sonstigen Geräten auf privaten Liegenschaften ist verboten (ausgenommen in gewerblichen Waschanlagen mit ...“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: St. Georgen bei Grieskirchen, 25. Juni 2026 · Geprüft 06.09.2026, 17:31 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 25. Juni 2026 – Kundmachung mit 6 Maßnahmen:
    • Verbot der Autowäsche auf privaten Liegenschaften – Verbot
    • Verbot von Reinigungsarbeiten mit Trinkwasser – Verbot
    • Verbot der erstmaligen Befüllung und des Wassertauschs privater Schwimmbecken aus dem öffentlichen Netz – Verbot
    • Verbot der großflächigen Rasenbewässerung – Verbot
    • Verpflichtung zur Reduktion des Wasserverbrauchs auf das unbedingt notwendige Ausmaß – Einschränkung
    • Reglementiertes Gießen von Nutzgärten nur händisch zwischen 20 und 6 Uhr – Einschränkung
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Fahrzeugwäsche

    Verbot der Autowäsche auf privaten Liegenschaften

    Verbot

    Das Reinigen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und sonstigen Geräten mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung auf privaten Liegenschaften ist verboten.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Reinigung in gewerblichen Waschanlagen ist ausgenommen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „(2) Verbot Autowäsche: Das Reinigen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und sonstigen Geräten auf privaten Liegenschaften ist verboten (ausgenommen in gewerblichen Waschanlagen mit ...“

    Gültigkeit
    seit 25. Juni 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    25. Juni 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 13:45

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Trinkwassernutzung

    Verbot von Reinigungsarbeiten mit Trinkwasser

    Verbot

    Das Abspritzen von Hausfassaden, Terrassen, Gehwegen und Hofeinfahrten mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist verboten.

    Wortlaut der Kundmachung

    „(5) Verbot von Reinigungsarbeiten: Das Abspritzen von Hausfassaden, Terrassen, Gehwegen und Hofeinfahrten mit Trinkwasser ist verboten.“

    Gültigkeit
    seit 25. Juni 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    25. Juni 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 17:31

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Befüllung privater Pools

    Verbot der erstmaligen Befüllung und des Wassertauschs privater Schwimmbecken aus dem öffentlichen Netz

    Verbot

    Verordnung des Bürgermeisters vom 25.06.2026: Das erstmalige Befüllen oder der Wassertausch von privaten Schwimmbecken, Whirlpools und mobilen Aufstellpools aus der öffentlichen Gemeindewasserversorgungsanlage ist bis auf Weiteres strengstens verboten. Zuwiderhandlungen sind Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Unaufschiebbare Verwendungen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben von Menschen und Tieren sowie zwingend notwendige Einsätze der Feuerwehr sind ausgenommen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „(1) Absolutes Verbot von Poolbefüllungen: Das erstmalige Befüllen oder Wassertausch von privaten Schwimmbecken, Whirlpools und mobile Aufstellpools aus dem öffentlichen Netz ist strengstens verboten.“

    Gültigkeit
    seit 25. Juni 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    25. Juni 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 13:46

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Rasenbewässerung

    Verbot der großflächigen Rasenbewässerung

    Verbot

    Das Betreiben von Rasensprengern und automatischen Bewässerungsanlagen für Zierrasenflächen mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist verboten.

    Wortlaut der Kundmachung

    „(3) Verbot der großflächigen Rasenbewässerung: Das Betreiben von Rasensprengern und automatischen Bewässerungsanlagen für Zierrasenflächen ist verboten.“

    Gültigkeit
    seit 25. Juni 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    25. Juni 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 13:44

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Trinkwasserverbrauch

    Verpflichtung zur Reduktion des Wasserverbrauchs auf das unbedingt notwendige Ausmaß

    Einschränkung

    Die Bezieher von Wasser aus der öffentlichen Gemeindewasserversorgungsanlage sind verpflichtet, ab sofort den Wasserverbrauch auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Die Bezieherinnen und Bezieher von Wasser aus der öffentlichen Gemeindewasserversorgungsanlage werden verpflichtet, ab sofort den Wasserverbrauch auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.“

    Gültigkeit
    seit 25. Juni 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    25. Juni 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 13:42

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Gartenbewässerung

    Reglementiertes Gießen von Nutzgärten nur händisch zwischen 20 und 6 Uhr

    Einschränkung

    Das Bewässern von Gemüsebeeten, Balkonpflanzen und landwirtschaftlichen Kleinkulturen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren und darf nur händisch (Gießkanne/Schlauch) und nur zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „(4) Reglementiertes Gießen von Nutzgärten: Das Bewässern von Gemüsebeeten, Balkonpflanzen und landwirtschaftlichen Kleinkulturen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren. Es darf ausschließlich händisch (Gießkanne/Schlauch) und nur in den kühlen Nacht- und Morgenstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen.“

    Gültigkeit
    seit 25. Juni 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    25. Juni 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 13:43

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 28.10.2026, 06:40. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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