St. Aegyd am NeuwaldeNiederösterreich
Es gelten Einschränkungen.
Eingeschränkt
- Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Bitte freiwillig
- Appell zum Verzicht auf Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen
Erlaubt bleibt
- Der gesetzlich zulässige Gemeingebrauch bleibt unberührt: Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen sowie das Schöpfen von Wasser mit der Hand.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 21. August 2026): „Unser Appell: Bitte verzichten Sie angesichts der derzeit angespannten Situation auf Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen und helfen Sie mit, unsere Gewässer und deren Ökosysteme bestmöglich zu schützen. Jeder Liter Wasser, der dem Gewässer entnommen wird, fehlt im Gerinne.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: staegyd.at, 21. August 2026 · Geprüft 08.09.2026, 09:11 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 21. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
- Appell zum Verzicht auf Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen – Freiwilliger Appell
- Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Einschränkung
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Empfehlung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Appell zum Verzicht auf Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen
Die Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde bittet angesichts der angespannten Situation freiwillig darauf, ganz auf Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen zu verzichten, um die Gewässer und ihre Ökosysteme zu schützen.
Wortlaut der Kundmachung
„Unser Appell: Bitte verzichten Sie angesichts der derzeit angespannten Situation auf Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen und helfen Sie mit, unsere Gewässer und deren Ökosysteme bestmöglich zu schützen. Jeder Liter Wasser, der dem Gewässer entnommen wird, fehlt im Gerinne.“
- Gültigkeit
- seit 21. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 21. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 06.09.2026, 19:59
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Sankt Aegyd am Neuwaldestaegyd.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 21. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 19:59Direktlink zur Kundmachung
- Einschränkung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Die Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde verweist auf die Information der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld: Aufgrund der anhaltend sehr niedrigen Wasserstände sind Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausschließlich auf Grundlage einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 WRG 1959 zulässig. Konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen zur Bewässerung) sind ein Verwaltungsstraftatbestand und können mit bis zu 14.530 Euro Geldstrafe geahndet werden. Gleichzeitig appelliert die Gemeinde, ganz auf Entnahmen aus Bächen und Flüssen zu verzichten.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Der gesetzlich zulässige Gemeingebrauch bleibt unberührt: Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen sowie das Schöpfen von Wasser mit der Hand.
Wortlaut der Kundmachung
„Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld weist daher darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausschließlich auf Grundlage einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 zulässig sind. Immer wieder werden unerlaubte Wasserentnahmen, insbesondere mit Pumpen zur Bewässerung, festgestellt. [...] Zudem stellen konsenslose Wasserentnahmen einen Verwaltungsstraftatbestand dar und können mit einer Geldstrafe von bis zu 14.530 Euro geahndet werden. Der gesetzlich zulässige Gemeingebrauch an Gewässern bleibt davon selbstverständlich unberührt.“
- Gültigkeit
- seit 21. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 21. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 09:11
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Sankt Aegyd am Neuwaldestaegyd.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 21. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 19:59Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
4 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 30.10.2026, 13:06. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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