Schönbühel-AggsbachNiederösterreich
Es gelten Einschränkungen.
Eingeschränkt
- Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig
Bitte freiwillig
- Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Erlaubt bleibt
- Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand, bleibt davon ausgenommen.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig [sind]. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] derartige konsenslose Wasserentnahmen [stellen] einen im Sinne des § 137 Abs. 2…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: Schönbühel-Aggsbach, 12. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 17:43 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 12. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
- Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig – Einschränkung
- Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Einschränkung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig
Die Bezirkshauptmannschaft Melk weist angesichts dramatisch niedriger Wasserstände (u. a. Aggsbach, Donau, Pielach) darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 WRG 1959 zulässig sind. Konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind strafbar und werden mit Geldstrafen bis zu 14.530 Euro geahndet. Zusätzlich ergeht der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand, bleibt davon ausgenommen.
Wortlaut der Kundmachung
„Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig [sind]. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] derartige konsenslose Wasserentnahmen [stellen] einen im Sinne des § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetzes 1959 strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand [dar], der mit einer Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden kann. [...] Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen.“
- Gültigkeit
- seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 12. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 17:43
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Amtsblatt / Kundmachungen: AmtstafelSchönbühel-Aggsbach · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 21:53Direktlink zur Kundmachung
- Empfehlung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Die Bezirkshauptmannschaft Melk richtet angesichts der äußerst niedrigen Pegelstände den dringenden Appell an die Bevölkerung, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt davon ausgenommen.
Wortlaut der Kundmachung
„Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden].“
- Gültigkeit
- seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 12. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 06.09.2026, 21:53
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Amtsblatt / Kundmachungen: AmtstafelSchönbühel-Aggsbach · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 21:53Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
7 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 02.11.2026, 15:26. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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