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Schönbühel-AggsbachNiederösterreich

Es gelten Einschränkungen.

Eingeschränkt

  • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig

Bitte freiwillig

  • Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Erlaubt bleibt

  • Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand, bleibt davon ausgenommen.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig [sind]. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] derartige konsenslose Wasserentnahmen [stellen] einen im Sinne des § 137 Abs. 2…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Schönbühel-Aggsbach, 12. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 17:43 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 12. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
    • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig – Einschränkung
    • Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig

    Einschränkung

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk weist angesichts dramatisch niedriger Wasserstände (u. a. Aggsbach, Donau, Pielach) darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 WRG 1959 zulässig sind. Konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind strafbar und werden mit Geldstrafen bis zu 14.530 Euro geahndet. Zusätzlich ergeht der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand, bleibt davon ausgenommen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig [sind]. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] derartige konsenslose Wasserentnahmen [stellen] einen im Sinne des § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetzes 1959 strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand [dar], der mit einer Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden kann. [...] Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen.“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 17:43

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Empfehlung

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk richtet angesichts der äußerst niedrigen Pegelstände den dringenden Appell an die Bevölkerung, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt davon ausgenommen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden].“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 21:53

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

7 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 02.11.2026, 15:26. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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