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SchladmingSteiermark

Es gelten Verbote.

Verboten

  • Verbot von Ablagerungen am öffentlichen Wassergut

Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Ablagerungen verboten! Ablagerungen am Öffentlichen Wassergut verboten“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Schladming · Geprüft 06.09.2026, 22:40 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Sonstige Wassermaßnahme

    Verbot von Ablagerungen am öffentlichen Wassergut

    Verbot

    Die Amtstafel der Stadtgemeinde Schladming führt eine Kundmachung 'Ablagerungen verboten! Ablagerungen am Öffentlichen Wassergut verboten'. Details (Beginn, Geltungsdauer, Ausnahmen) sind nur in der verlinkten PDF-Kundmachung enthalten und auf dieser Übersichtsseite nicht belegt.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Ablagerungen verboten! Ablagerungen am Öffentlichen Wassergut verboten“

    Gültigkeit
    bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 06. September 2026)
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 22:40

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

    • SchladmingSchladming · Gemeindemitteilung · erfasst am 06. September 2026 · abgerufen 06.09.2026, 10:52Direktlink zur Kundmachung

Transparenz

6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 24.10.2026, 15:30. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)