SchladmingSteiermark
Es gelten Verbote.
Verboten
- Verbot von Ablagerungen am öffentlichen Wassergut
Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Ablagerungen verboten! Ablagerungen am Öffentlichen Wassergut verboten“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: Schladming · Geprüft 06.09.2026, 22:40 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Verbot von Ablagerungen am öffentlichen Wassergut
Die Amtstafel der Stadtgemeinde Schladming führt eine Kundmachung 'Ablagerungen verboten! Ablagerungen am Öffentlichen Wassergut verboten'. Details (Beginn, Geltungsdauer, Ausnahmen) sind nur in der verlinkten PDF-Kundmachung enthalten und auf dieser Übersichtsseite nicht belegt.
Wortlaut der Kundmachung
„Ablagerungen verboten! Ablagerungen am Öffentlichen Wassergut verboten“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 06. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 06.09.2026, 22:40
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- SchladmingSchladming · Gemeindemitteilung · erfasst am 06. September 2026 · abgerufen 06.09.2026, 10:52Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 24.10.2026, 15:30. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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