← Suche

RamsauNiederösterreich

Bitte Wasser sparen.

Bitte freiwillig

  • Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Erlaubt bleibt

  • Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand, bleibt davon unberührt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen bleiben zulässig.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 19. August 2026): „Wie allseits bekannt sind die Pegelstände der Gewässer im Bezirk Lilienfeld nach wie vor sehr niedrig und ist die Situation für die Gewässerökologie in den Flüssen und Bächen als problematisch. Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Ramsau, 19. August 2026 · Geprüft 06.09.2026, 16:32 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 19. August 2026 – Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Empfehlung

    Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld appelliert aufgrund der nach wie vor sehr niedrigen Pegelstände (u. a. Gölsen, Traisen und Zubringer) dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden. Wasserentnahmen sind ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen gemäß § 9 WRG 1959 zulässig; konsenslose Entnahmen mit Pumpen (v. a. für Bewässerungszwecke) sind verwaltungsstrafbar.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand, bleibt davon unberührt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen bleiben zulässig.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Wie allseits bekannt sind die Pegelstände der Gewässer im Bezirk Lilienfeld nach wie vor sehr niedrig und ist die Situation für die Gewässerökologie in den Flüssen und Bächen als problematisch. Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“

    Gültigkeit
    seit 19. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    19. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 16:32

    Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.

    Quellen

Transparenz

3 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 17.09.2026, 05:50. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)