Purgstall an der ErlaufNiederösterreich
Es gelten Verbote.
Verboten
- Verbot konsensloser Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Erlaubt bleibt
- Entnahmen im Rahmen bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) bleiben zulässig; der Gemeingebrauch der Gewässer (z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 14. August 2026): „Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern unzulässig sind (abgesehen davon sind Entnahmen im Rahmen von bestehenden, aufrechten wasserrechtlichen Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959). Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] Es ergeht daher der…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: purgstall-erlauf.gv.at, 14. August 2026 · Geprüft 06.09.2026, 19:57 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 14. August 2026 – Verbot konsensloser Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Verbot konsensloser Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Aufgrund der historisch niedrigen Pegelstände der Gewässer im Bezirk Scheibbs weist die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern (insbesondere mit Pumpen für Bewässerungszwecke) ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sind. Solche Entnahmen stellen einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar (§ 137 Abs. 2 WRG 1959, Geldstrafe bis zu 14.530 €). Es ergeht der dringende Appell, unzulässige Entnahmen einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer zu vermeiden.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Entnahmen im Rahmen bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) bleiben zulässig; der Gemeingebrauch der Gewässer (z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt.
Wortlaut der Kundmachung
„Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern unzulässig sind (abgesehen davon sind Entnahmen im Rahmen von bestehenden, aufrechten wasserrechtlichen Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959). Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] Es ergeht daher der dringende Appell unzulässige Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden!“
- Gültigkeit
- seit 14. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 14. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 06.09.2026, 19:57
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Purgstall an der Erlaufpurgstall-erlauf.gv.at · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 14. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 19:56Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
3 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 30.10.2026, 09:10. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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