PöchlarnNiederösterreich
Bitte Wasser sparen.
Bitte freiwillig
- Dringender Appell zum Einstellen von Wasserentnahmen aus Fließgewässern (Donau, Erlauf)
Erlaubt bleibt
- Zulässiger Gemeingebrauch der Gewässer bleibt erlaubt, z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden]. Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. [...] konsenslose Wasserentnahmen [...] mit einer Geldbuße von bis zu 14.530…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: poechlarn.at, 12. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 23:28 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 12. August 2026 – Dringender Appell zum Einstellen von Wasserentnahmen aus Fließgewässern (Donau, Erlauf) – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Empfehlung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Dringender Appell zum Einstellen von Wasserentnahmen aus Fließgewässern (Donau, Erlauf)
Die Bezirkshauptmannschaft Melk informiert aufgrund dramatisch niedriger Pegelstände und appelliert dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen. Wasserentnahmen sind ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig; konsenslose Entnahmen mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) sind strafbar und werden mit Geldbußen bis zu 14.530 € geahndet. Für Pöchlarn betrifft das die Gewässerstrecken Donau und Erlauf.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Zulässiger Gemeingebrauch der Gewässer bleibt erlaubt, z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand.
Wortlaut der Kundmachung
„Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden]. Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. [...] konsenslose Wasserentnahmen [...] mit einer Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden können. [...] Ergeht an: 23. Stadtgemeinde Pöchlarn [...] Betreffend der Gewässerstrecke Donau und Erlauf“
- Gültigkeit
- seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 12. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 23:28
Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.
Quellen
- Pöchlarn – Fund via Google-Abgleichpoechlarn.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 07.09.2026, 23:28Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
5 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 13.10.2026, 14:25. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.
Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)