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PöchlarnNiederösterreich

Bitte Wasser sparen.

Bitte freiwillig

  • Dringender Appell zum Einstellen von Wasserentnahmen aus Fließgewässern (Donau, Erlauf)

Erlaubt bleibt

  • Zulässiger Gemeingebrauch der Gewässer bleibt erlaubt, z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden]. Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. [...] konsenslose Wasserentnahmen [...] mit einer Geldbuße von bis zu 14.530…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: poechlarn.at, 12. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 23:28 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 12. August 2026 – Dringender Appell zum Einstellen von Wasserentnahmen aus Fließgewässern (Donau, Erlauf) – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Dringender Appell zum Einstellen von Wasserentnahmen aus Fließgewässern (Donau, Erlauf)

    Empfehlung

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk informiert aufgrund dramatisch niedriger Pegelstände und appelliert dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen. Wasserentnahmen sind ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig; konsenslose Entnahmen mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) sind strafbar und werden mit Geldbußen bis zu 14.530 € geahndet. Für Pöchlarn betrifft das die Gewässerstrecken Donau und Erlauf.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Zulässiger Gemeingebrauch der Gewässer bleibt erlaubt, z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden]. Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. [...] konsenslose Wasserentnahmen [...] mit einer Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden können. [...] Ergeht an: 23. Stadtgemeinde Pöchlarn [...] Betreffend der Gewässerstrecke Donau und Erlauf“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 23:28

    Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.

    Quellen

Transparenz

5 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 13.10.2026, 14:25. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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