PiringsdorfBurgenland
Es gelten Verbote.
Verboten
- Verbot der Wasserentnahme aus Fließgewässern bis auf Widerruf
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 30. Juni 2026): „Eine Wasserentnahme aus Fließgewässern ist daher derzeit – bis auf Widerruf - nicht gestattet. Ein Zuwiderhandeln wird mit einem Verwaltungsstrafverfahren [geahndet]. Die Gemeinden werden daher ersucht, dieses Schreiben in allen Ortsteilen auf geeignete Weise unverzüglich kundzumachen.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: Piringsdorf, 30. Juni 2026 · Geprüft 06.09.2026, 20:51 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 30. Juni 2026 – Verbot der Wasserentnahme aus Fließgewässern bis auf Widerruf – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Verbot der Wasserentnahme aus Fließgewässern bis auf Widerruf
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf teilt mit, dass der Q95%-Durchflusswert (natürliche Niederwassermenge) an den Pegelstationen eindeutig unterschritten wurde. Eine Wasserentnahme aus Fließgewässern ist daher bis auf Widerruf nicht gestattet; Zuwiderhandeln wird mit einem Verwaltungsstrafverfahren geahndet. Die Gemeinde Piringsdorf macht dieses Schreiben kund.
Wortlaut der Kundmachung
„Eine Wasserentnahme aus Fließgewässern ist daher derzeit – bis auf Widerruf - nicht gestattet. Ein Zuwiderhandeln wird mit einem Verwaltungsstrafverfahren [geahndet]. Die Gemeinden werden daher ersucht, dieses Schreiben in allen Ortsteilen auf geeignete Weise unverzüglich kundzumachen.“
- Gültigkeit
- seit 30. Juni 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 30. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 06.09.2026, 20:51
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- RabnitzPiringsdorf · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 30. Juni 2026 · abgerufen 06.09.2026, 20:51Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
5 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 17.09.2026, 07:17. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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