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PetzenkirchenNiederösterreich

Es gelten Einschränkungen.

Eingeschränkt

  • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

Bitte freiwillig

  • Dringender Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Erlaubt bleibt

  • Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand, bleibt davon selbstverständlich unberührt.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden. [...] Insbesondere angesichts der dramatisch niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken Aggsbach, Donau, Erlauf, Mank, Melk, Sierning, Pielach, Weitenbach, Ybbs, kleine Ysper und Ysper ergeht das gegenständliche Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Petzenkirchen, 12. August 2026 · Geprüft 06.09.2026, 13:50 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 12. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
    • Dringender Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
    • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Einschränkung
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Dringender Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Empfehlung

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk appelliert aufgrund dramatisch niedriger Wasserstände (u. a. Erlauf) dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden. Das Informationsschreiben erging u. a. an die Marktgemeinde Petzenkirchen betreffend die Gewässerstrecke Erlauf.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand, bleibt davon selbstverständlich unberührt.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden. [...] Insbesondere angesichts der dramatisch niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken Aggsbach, Donau, Erlauf, Mank, Melk, Sierning, Pielach, Weitenbach, Ybbs, kleine Ysper und Ysper ergeht das gegenständliche Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk.“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 13:50

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

    Einschränkung

    Wasserentnahmen aus Fließgewässern sind – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 zulässig. Konsenslose Wasserentnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind strafbar und können mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 € geahndet werden.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Zulässiger Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] einen im Sinne des § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetzes 1959 strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand, der mit einer Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden kann.“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 13:46

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

3 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 19.10.2026, 04:00. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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