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Persenbeug-GottsdorfNiederösterreich

Es gelten Verbote.

Verboten

  • Verbot der Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen ohne Bewilligung

Erlaubt bleibt

  • Erlaubter Gemeingebrauch bleibt unberührt: Baden, Tränken von Tieren, händisches Schöpfen von Wasser; Entnahme mit aufrechter wasserrechtlicher Bewilligung (§ 9 WRG 1959).

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 13. August 2026): „Durch die anhaltende Trockenheit sind die Pegelstände der Gewässer im Bezirk Melk auf einem historischen Tiefstand. Die Situation für die Gewässerökologie in den Flüssen und Bächen ist sehr kritisch. Was Sie zur Wasserentnahme wissen müssen: Keine Entnahme mit Pumpen ohne Bewilligung: Das Abpumpen von Wasser aus Bächen und Flüssen (z. B. zur Bewässerung) ist ausnahmslos verboten, sofern keine aufrechte…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Persenbeug-Gottsdorf, 13. August 2026 · Geprüft 06.09.2026, 22:34 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 13. August 2026 – Verbot der Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen ohne Bewilligung – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Verbot der Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen ohne Bewilligung

    Verbot

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk weist aufgrund historischer Tiefstände der Gewässer darauf hin, dass das Abpumpen von Wasser aus Bächen und Flüssen (z. B. zur Bewässerung) ausnahmslos verboten ist, sofern keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 WRG 1959 vorliegt. Unzulässige Entnahmen sind Verwaltungsübertretungen, die konsequent verfolgt werden; es drohen hohe Geldstrafen. Die Information gilt für den gesamten Bezirk Melk und damit auch für Persenbeug-Gottsdorf.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Erlaubter Gemeingebrauch bleibt unberührt: Baden, Tränken von Tieren, händisches Schöpfen von Wasser; Entnahme mit aufrechter wasserrechtlicher Bewilligung (§ 9 WRG 1959).

    Wortlaut der Kundmachung

    „Durch die anhaltende Trockenheit sind die Pegelstände der Gewässer im Bezirk Melk auf einem historischen Tiefstand. Die Situation für die Gewässerökologie in den Flüssen und Bächen ist sehr kritisch. Was Sie zur Wasserentnahme wissen müssen: Keine Entnahme mit Pumpen ohne Bewilligung: Das Abpumpen von Wasser aus Bächen und Flüssen (z. B. zur Bewässerung) ist ausnahmslos verboten, sofern keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung (§ 9 Wasserrechtsgesetzes 1959) vorliegt. Jeder entnommene Liter fehlt der Natur in dieser angespannten Lage.“

    Gültigkeit
    seit 13. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    13. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 22:34

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 01.11.2026, 04:05. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)