Marbach an der DonauNiederösterreich
Es gelten Einschränkungen.
Eingeschränkt
- Wasserentnahmen aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig
Erlaubt bleibt
- Zulässiger Gemeingebrauch der Gewässer wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. ... Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: marbach-donau.at, 12. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 17:30 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 12. August 2026 – Wasserentnahmen aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig – Einschränkung
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Einschränkung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Wasserentnahmen aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig
Die Bezirkshauptmannschaft Melk weist angesichts dramatisch niedriger Wasserstände (u. a. Donau bei Marbach an der Donau) darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig sind. Konsenslose Entnahmen mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) sind strafrechtlich verfolgbar (Geldbuße bis zu 14.530 €). Es ergeht der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Zulässiger Gemeingebrauch der Gewässer wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt.
Wortlaut der Kundmachung
„Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. ... Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu unterlassen.“
- Gültigkeit
- seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 12. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 17:30
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Marbach an der Donau – Fund via Google-Abgleichmarbach-donau.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 22:21Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
9 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 13.10.2026, 16:35. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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