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Kirnberg an der MankNiederösterreich

Bitte Wasser sparen.

Bitte freiwillig

  • Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Erlaubt bleibt

  • Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen bleiben zulässig.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. [...] Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Kirnberg an der Mank, 12. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 11:18 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 12. August 2026 – Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Empfehlung

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk appelliert aufgrund der dramatisch niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken Aggsbach, Donau, Erlauf, Mank, Melk, Sierning, Pielach, Weitenbach, Ybbs, kleine Ysper und Ysper dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer zu vermeiden. Wasserentnahmen sind nur auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig; konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind strafbar (Geldstrafe bis zu 14.530 Euro). Der zulässige Gemeingebrauch (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen bleiben zulässig.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. [...] Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 11:18

    Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.

    Quellen

Transparenz

6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 19.10.2026, 08:25. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)