Kirnberg an der MankNiederösterreich
Bitte Wasser sparen.
Bitte freiwillig
- Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Erlaubt bleibt
- Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen bleiben zulässig.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. [...] Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: Kirnberg an der Mank, 12. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 11:18 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 12. August 2026 – Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Empfehlung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Die Bezirkshauptmannschaft Melk appelliert aufgrund der dramatisch niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken Aggsbach, Donau, Erlauf, Mank, Melk, Sierning, Pielach, Weitenbach, Ybbs, kleine Ysper und Ysper dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer zu vermeiden. Wasserentnahmen sind nur auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig; konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind strafbar (Geldstrafe bis zu 14.530 Euro). Der zulässige Gemeingebrauch (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen bleiben zulässig.
Wortlaut der Kundmachung
„Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. [...] Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“
- Gültigkeit
- seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 12. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 11:18
Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.
Quellen
- Amtsblatt / Kundmachungen: AmtstafelKirnberg an der Mank · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 20.08.2026, 22:50Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 19.10.2026, 08:25. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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