HerrnbaumgartenNiederösterreich
Es gelten Verbote.
Verboten
- Verbot der Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgung zur landwirtschaftlichen Bewässerung
- Verbot großvolumiger Entnahme aus gemeindeeigenen Nutzwasserbrunnen zur landwirtschaftlichen Bewässerung
Erlaubt bleibt
- Entnahme aus eigenen, nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Wasserversorgungsanlagen bleibt unberührt; ebenso die Trinkwasserversorgung von Menschen und Nutztieren im unbedingt notwendigen Ausmaß.
- Entnahme zur Befüllung und Reinigung von Fahrzeugen, landwirtschaftlichen Geräten und Pflanzenschutzgeräten sowie Bewässerung in Kleinmengen bis höchstens 1.000 Liter je Entnahmevorgang und Liegenschaft ist gestattet.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 27. Juni 2026): „Es ist verboten, Wasser aus der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Herrnbaumgarten zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen (insbesondere Acker-, Wein- und Gartenbauflächen) zu entnehmen. [...] Diese Kundmachung tritt mit dem Tag nach ihrer ortsüblichen Kundmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: Herrnbaumgarten, 27. Juni 2026 · Geprüft 07.09.2026, 17:24 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 27. Juni 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
- Verbot der Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgung zur landwirtschaftlichen Bewässerung – Verbot
- Verbot großvolumiger Entnahme aus gemeindeeigenen Nutzwasserbrunnen zur landwirtschaftlichen Bewässerung – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Landwirtschaftliche Bewässerung
Verbot der Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgung zur landwirtschaftlichen Bewässerung
Die Marktgemeinde Herrnbaumgarten verbietet aufgrund wiederkehrender sommerlicher Trockenperioden die Entnahme von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen (Acker-, Wein- und Gartenbauflächen). Das Verbot umfasst jede Entnahme über Hausanschluss/Wasserzähler, auch zum Abtransport mittels Tankwagen oder Containern. Zuwiderhandeln ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 3.600. Rechtsgrundlage: § 9 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Entnahme aus eigenen, nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Wasserversorgungsanlagen bleibt unberührt; ebenso die Trinkwasserversorgung von Menschen und Nutztieren im unbedingt notwendigen Ausmaß.
Wortlaut der Kundmachung
„Es ist verboten, Wasser aus der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Herrnbaumgarten zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen (insbesondere Acker-, Wein- und Gartenbauflächen) zu entnehmen. [...] Diese Kundmachung tritt mit dem Tag nach ihrer ortsüblichen Kundmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.“
- Gültigkeit
- seit 27. Juni 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 27. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 17:24
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Amtsblatt / Kundmachungen: AmtstafelHerrnbaumgarten · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 27. Juni 2026 · abgerufen 06.09.2026, 22:35Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Landwirtschaftliche Bewässerung
Verbot großvolumiger Entnahme aus gemeindeeigenen Nutzwasserbrunnen zur landwirtschaftlichen Bewässerung
Für die gemeindeeigenen Nutzwasserbrunnen (Feuerwehrbrunnen Große Zeile, Brunnen Waschplatz, Milchhausbrunnen Bachlberg) ist die Entnahme zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen über 1.000 Liter je Entnahmevorgang und Liegenschaft hinaus verboten, insbesondere die großvolumige Entnahme mittels Tankwagen, Fass- oder Containertransport. Erlaubt bleibt die Entnahme für Personen mit Wohnsitz oder Betrieb in Herrnbaumgarten zur Befüllung und Reinigung von Fahrzeugen, landwirtschaftlichen Geräten und Pflanzenschutzgeräten sowie zur Bewässerung in Kleinmengen bis 1.000 Liter. Bei Zuwiderhandeln behält sich die Gemeinde Zugangsbeschränkungen und zivilrechtliche Ansprüche vor.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Entnahme zur Befüllung und Reinigung von Fahrzeugen, landwirtschaftlichen Geräten und Pflanzenschutzgeräten sowie Bewässerung in Kleinmengen bis höchstens 1.000 Liter je Entnahmevorgang und Liegenschaft ist gestattet.
Wortlaut der Kundmachung
„Die Entnahme von Wasser aus den in B.1 genannten Brunnen zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen über die in B.1 lit. b genannte Kleinmenge von 1.000 Litern hinaus ist verboten. Dies gilt insbesondere für die großvolumige Entnahme mittels Tankwagen, Fass- oder Containertransport oder vergleichbarer Vorrichtungen zur anschließenden Verwendung für die Flächenbewässerung.“
- Gültigkeit
- seit 27. Juni 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 27. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 17:22
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Amtsblatt / Kundmachungen: AmtstafelHerrnbaumgarten · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 27. Juni 2026 · abgerufen 06.09.2026, 22:35Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
7 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 24.10.2026, 09:15. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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