GrieskirchenOberösterreich
Es gelten Verbote.
Verboten
- Verbot der Reinigung von Fassaden, Terrassen, Gehwegen oder Einfahrten mit Trinkwasser
- Verbot des Befüllens privater Pools
- Verbot des Autowaschens auf privatem Grund
- Verbot des Rasensprengens
- Verbot von Reinigungsarbeiten mit Trinkwasser
- Verbot der Befüllung privater Schwimmbecken aus dem öffentlichen Netz
- Verbot der Bewässerung von Zierrasenflächen
- Verbot des Autowaschens in der eigenen Einfahrt
- Verbot der Befüllung privater Pools mit Trinkwasser
Eingeschränkt
- Einschränkung der Bewässerung von Nutzgärten
Erlaubt bleibt
- Ausgenommen sind nur unaufschiebbare Verwendungen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben von Menschen oder Tieren sowie zwingend notwendige Einsätze der Feuerwehr.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 26. Juni 2026): „Ebenso untersagt ist das Reinigen von Fassaden, Terrassen, Gehwegen oder Einfahrten mit Trinkwasser.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: tips.at, 26. Juni 2026 · oe24.at, 31. August 2026 · Grieskirchen, 25. Juni 2026 · Geprüft 17.09.2026, 07:36 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 26. Juni 2026 – Kundmachung mit 5 Maßnahmen:
- Verbot der Reinigung von Fassaden, Terrassen, Gehwegen oder Einfahrten mit Trinkwasser – Verbot
- Verbot von Reinigungsarbeiten mit Trinkwasser – Verbot
- Verbot der Befüllung privater Schwimmbecken aus dem öffentlichen Netz – Verbot
- Verbot der Bewässerung von Zierrasenflächen – Verbot
- Einschränkung der Bewässerung von Nutzgärten – Einschränkung
- 31. August 2026 – Kundmachung mit 5 Maßnahmen:
- Verbot des Befüllens privater Pools – Verbot
- Verbot des Autowaschens auf privatem Grund – Verbot
- Verbot des Rasensprengens – Verbot
- Verbot des Autowaschens in der eigenen Einfahrt – Verbot
- Verbot der Befüllung privater Pools mit Trinkwasser – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Verbot der Reinigung von Fassaden, Terrassen, Gehwegen oder Einfahrten mit Trinkwasser
Ausnahmen: Ausnahmen gelten lediglich bei unaufschiebbaren Einsätzen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Menschen oder Tiere sowie für notwendige Feuerwehreinsätze.
Wortlaut der Kundmachung
„Ebenso untersagt ist das Reinigen von Fassaden, Terrassen, Gehwegen oder Einfahrten mit Trinkwasser.“
- Gültigkeit
- seit 26. Juni 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 26. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 17.09.2026, 07:36
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Grieskirchen erlässt wegen Trockenheit Wassersparverordnungtips.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 26. Juni 2026 · abgerufen 17.09.2026, 07:34Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Befüllung privater Pools
Verbot des Befüllens privater Pools
Das Befüllen privater Pools bleibt im Raum Grieskirchen im Rahmen der Wassersparverordnung verboten. Die Verordnung gilt vorerst weiter und könnte wegen gesunkener Grundwasserstände den gesamten Herbst bestehen bleiben.
Wortlaut der Kundmachung
„Autowaschen in der eigenen Einfahrt, Rasensprengen, das großflächige Reinigen von Fassaden oder das Befüllen privater Pools bleiben im Raum Grieskirchen weiterhin verboten.“
- Gültigkeit
- seit 31. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 31. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 17.09.2026, 07:36
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Grieskirchner sparten ein Fünftel des Wassersoe24.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 31. August 2026 · abgerufen 09.09.2026, 21:21Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Fahrzeugwäsche
Verbot des Autowaschens auf privatem Grund
Im Raum Grieskirchen bleibt das Autowaschen in der eigenen Einfahrt im Rahmen der Wassersparverordnung verboten. Die Verordnung gilt wegen anhaltender Trockenheit und gesunkener Grundwasserstände vorerst weiter, möglicherweise den gesamten Herbst.
Wortlaut der Kundmachung
„Autowaschen in der eigenen Einfahrt, Rasensprengen, das großflächige Reinigen von Fassaden oder das Befüllen privater Pools bleiben im Raum Grieskirchen weiterhin verboten.“
- Gültigkeit
- seit 31. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 31. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 17.09.2026, 07:36
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Grieskirchner sparten ein Fünftel des Wassersoe24.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 31. August 2026 · abgerufen 09.09.2026, 21:21Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Rasenbewässerung
Verbot des Rasensprengens
Das Rasensprengen bleibt im Raum Grieskirchen im Rahmen der Wassersparverordnung verboten. Die Verordnung gilt vorerst weiter und könnte wegen gesunkener Grundwasserstände den gesamten Herbst bestehen bleiben.
Wortlaut der Kundmachung
„Autowaschen in der eigenen Einfahrt, Rasensprengen, das großflächige Reinigen von Fassaden oder das Befüllen privater Pools bleiben im Raum Grieskirchen weiterhin verboten.“
- Gültigkeit
- seit 31. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 31. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 17.09.2026, 07:35
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Grieskirchner sparten ein Fünftel des Wassersoe24.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 31. August 2026 · abgerufen 09.09.2026, 21:21Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Trinkwassernutzung
Verbot von Reinigungsarbeiten mit Trinkwasser
Das Abspritzen von Hausfassaden, Terrassen, Gehwegen und Hofeinfahrten mit Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz ist ab 26.06.2026 bis auf Weiteres verboten. Teil der Wassersparverordnung 2026 der Stadtgemeinde Grieskirchen zur Sicherung der Wasserversorgung während der anhaltenden Trockenheit.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Ausgenommen sind nur unaufschiebbare Verwendungen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben von Menschen oder Tieren sowie zwingend notwendige Einsätze der Feuerwehr.
Wortlaut der Kundmachung
„5. VERBOT VON REINIGUNGSARBEITEN Das Abspritzen von Hausfassaden, Terrassen, Gehwegen und Hofeinfahrten mit Trinkwasser ist verboten.“
- Gültigkeit
- seit 26. Juni 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 25. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 17.09.2026, 02:39
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- WassersparverordnungGrieskirchen · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 25. Juni 2026 · abgerufen 07.09.2026, 07:58Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Befüllung privater Pools
Verbot der Befüllung privater Schwimmbecken aus dem öffentlichen Netz
Die Stadtgemeinde Grieskirchen hat wegen anhaltender Trockenheit und extremer Belastung der Trinkwasserversorgung eine Wassersparverordnung erlassen, die am 26.06.2026 um 00:00 Uhr in Kraft tritt und bis auf Weiteres gilt. Das erstmalige Befüllen oder der Wasseraustausch von privaten Schwimmbecken, Whirlpools und mobilen Aufstellpools aus dem öffentlichen Netz ist strengstens untersagt. Nichteinhaltung wird geahndet.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Ausgenommen sind nur unaufschiebbare Verwendungen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben von Menschen oder Tieren sowie zwingend notwendige Einsätze der Feuerwehr.
Wortlaut der Kundmachung
„Die Wassersparverordnung tritt am 26.06.2026 um 00:00 Uhr in Kraft. BIS AUF WEITERES SIND FOLGENDE VERWENDUNGEN VON WASSER AUS DEM ÖFFENTLICHEN NETZ STRENGSTENS VERBOTEN: 1. ABSOLUTES VERBOT VON POOLBEFÜLLUNGEN Das erstmalige Befüllen oder der Wasseraustausch von privaten Schwimmbecken, Whirlpools und mobilen Aufstellpools aus dem öffentlichen Netz ist strengstens untersagt.“
- Gültigkeit
- seit 26. Juni 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 25. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 17.09.2026, 02:39
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- WassersparverordnungGrieskirchen · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 25. Juni 2026 · abgerufen 07.09.2026, 07:58Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Rasenbewässerung
Verbot der Bewässerung von Zierrasenflächen
Im Rahmen der Wassersparverordnung der Stadtgemeinde Grieskirchen ist das Betreiben von Rasensprengern und automatischen Bewässerungsanlagen für Zierrasenflächen untersagt.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Ausgenommen sind nur unaufschiebbare Verwendungen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Leben von Menschen oder Tieren sowie zwingend notwendige Einsätze der Feuerwehr.
Wortlaut der Kundmachung
„Verbot der großflächigen Rasenbewässerung: das Betreiben von Rasensprengern und automatischen Bewässerungsanlagen für Zierrasenflächen ist untersagt.“
- Gültigkeit
- seit 26. Juni 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 25. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 16:11
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Inkrafttreten mit 26. Juni 2026 00:00 Uhr: Stadtgemeinde Grieskirchen erlässt vorsorglich Wassersparverordnungmeinbezirk.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 25. Juni 2026 · abgerufen 07.09.2026, 07:59Direktlink zur Kundmachung
- Einschränkung
Gartenbewässerung
Einschränkung der Bewässerung von Nutzgärten
Im Rahmen der Wassersparverordnung der Stadtgemeinde Grieskirchen ist das Bewässern von Gemüsebeeten, Balkonpflanzen und landwirtschaftlichen Kleinkulturen auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren. Es darf ausschließlich händisch (Gießkanne/Schlauch) und nur in den Nacht- und Morgenstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr erfolgen.
Wortlaut der Kundmachung
„Reglementiertes Gießen von Nutzgärten: das Bewässern von Gemüsebeeten, Balkonpflanzen und landwirtschaftlichen Kleinkulturen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren. Es darf ausschließlich händisch (Gießkanne/Schlauch) und nur in den kühlen Nacht- und Morgenstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr erfolgen.“
- Gültigkeit
- seit 26. Juni 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 25. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 16:11
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Inkrafttreten mit 26. Juni 2026 00:00 Uhr: Stadtgemeinde Grieskirchen erlässt vorsorglich Wassersparverordnungmeinbezirk.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 25. Juni 2026 · abgerufen 07.09.2026, 07:59Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Fahrzeugwäsche
Verbot des Autowaschens in der eigenen Einfahrt
Im Rahmen der Wassersparverordnung der Stadtgemeinde Grieskirchen bleibt das Autowaschen in der eigenen Einfahrt verboten. Die Verordnung gilt laut Wasserverband Grieskirchen und Umgebung vorerst weiter und könnte wegen niedriger Grundwasserstände den gesamten Herbst bestehen bleiben.
Wortlaut der Kundmachung
„Autowaschen in der eigenen Einfahrt, Rasensprengen, das großflächige Reinigen von Fassaden oder das Befüllen privater Pools bleiben im Raum Grieskirchen weiterhin verboten. ... Obwohl die extreme Hitze inzwischen vorbei ist, bleibt die Wassersparverordnung vorerst in Kraft. Nach Angaben des Wasserverbands könnte sie sogar während des gesamten Herbstes gelten.“
- Gültigkeit
- seit 31. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 31. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 16:09
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Grieskirchner sparten ein Fünftel des Wassersoe24.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 31. August 2026 · abgerufen 09.09.2026, 21:21Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Befüllung privater Pools
Verbot der Befüllung privater Pools mit Trinkwasser
Im Raum Grieskirchen bleibt das Befüllen privater Pools im Rahmen der Wassersparverordnung verboten. Die Verordnung gilt wegen anhaltender Trockenheit und gesunkener Grundwasserstände vorerst weiter, möglicherweise den gesamten Herbst.
Wortlaut der Kundmachung
„Autowaschen in der eigenen Einfahrt, Rasensprengen, das großflächige Reinigen von Fassaden oder das Befüllen privater Pools bleiben im Raum Grieskirchen weiterhin verboten.“
- Gültigkeit
- seit 31. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 31. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 16:08
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Grieskirchner sparten ein Fünftel des Wassersoe24.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 31. August 2026 · abgerufen 09.09.2026, 21:21Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
11 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 10.10.2026, 09:15. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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