GaflenzOberösterreich
Es gelten Verbote.
Verboten
- Verbot der Wasserentnahme aus Bächen mittels Pumpen ohne Genehmigung
Bitte freiwillig
- Appell zum verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit Wasser
Erlaubt bleibt
- Schöpfen mit Handgefäßen (Eimer, Gießkanne, Kanister), Baden/Schwimmen, Tränken von Tieren am Gewässer sowie Eisentnahme im Winter sind im Rahmen des Gemeingebrauchs bewilligungsfrei erlaubt.
Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Die Gemeinde appelliert daher eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll und umweltschonend mit der Ressource Wasser umzugehen und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. [...] Bitte helfen Sie mit, unsere wertvollen Wasserressourcen zu schützen und sparsam damit umzugehen.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: gaflenz.at · Geprüft 17.09.2026, 03:39 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Empfehlung
Allgemeine Wasserspar-Empfehlung
Appell zum verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit Wasser
Die Gemeinde appelliert eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll und umweltschonend mit der Ressource Wasser umzugehen und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Hintergrund ist die anhaltende Trockenheit mit ausgetrockneten Gewässerabschnitten und Fischsterben.
Wortlaut der Kundmachung
„Die Gemeinde appelliert daher eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll und umweltschonend mit der Ressource Wasser umzugehen und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. [...] Bitte helfen Sie mit, unsere wertvollen Wasserressourcen zu schützen und sparsam damit umzugehen.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 17.09.2026, 03:39
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Gaflenzgaflenz.at · Zeitung / Nachrichtenportal · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 08:14Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Verbot der Wasserentnahme aus Bächen mittels Pumpen ohne Genehmigung
Die Gemeinde Gaflenz weist aufgrund der anhaltend trockenen Witterungsbedingungen und sehr niedriger Wasserstände darauf hin, dass die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern (insbesondere aus Bächen) mittels Pumpen ohne entsprechende Genehmigung verboten ist. Auch das Befüllen von Schmutzwasserzisternen aus öffentlichen Gewässern ist widerrechtlich. Die Gemeinde kündigt künftig verstärkte Kontrollen hinsichtlich unzulässiger Wasserentnahmen an.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Schöpfen mit Handgefäßen (Eimer, Gießkanne, Kanister), Baden/Schwimmen, Tränken von Tieren am Gewässer sowie Eisentnahme im Winter sind im Rahmen des Gemeingebrauchs bewilligungsfrei erlaubt.
Wortlaut der Kundmachung
„Umso problematischer ist die widerrechtliche Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern, beispielsweise zur Verwendung als Brauchwasser oder zum Befüllen von Schmutzwasserzisternen. Insbesondere die Entnahme von Wasser aus Bächen mittels Pumpen ist ohne entsprechende Genehmigung verboten. [...] Aufgrund der zunehmenden Trockenheit und der damit verbundenen Auswirkungen werden künftig verstärkt Kontrollen hinsichtlich unzulässiger Wasserentnahmen durchgeführt.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 09:08
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Gaflenzgaflenz.at · Zeitung / Nachrichtenportal · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 08:14Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
4 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 12.10.2026, 05:35. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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