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ErlaufNiederösterreich

Es gelten Verbote.

Verboten

  • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

Bitte freiwillig

  • Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen

Erlaubt bleibt

  • Zulässiger Gemeingebrauch bleibt erlaubt: Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu unterlassen.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Erlauf, 12. August 2026 · Geprüft 06.09.2026, 20:12 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 12. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
    • Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen – Freiwilliger Appell
    • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen

    Empfehlung

    Angesichts der extrem niedrigen Pegelstände und der problematischen Situation für die Gewässerökologie ergeht der dringende Appell der BH Melk, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu unterlassen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu unterlassen.“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 20:11

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

    Verbot

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk weist angesichts dramatisch niedriger Wasserstände (u. a. Gewässerstrecke Erlauf) darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig sind. Konsenslose Entnahmen mit Pumpen (v. a. für Bewässerungszwecke) sind strafrechtlich verfolgbar und können mit einer Geldbuße bis zu 14.530 € geahndet werden.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Zulässiger Gemeingebrauch bleibt erlaubt: Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. ... stellen derartige konsenslose Wasserentnahmen einen im Sinne des § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetzes 1959 strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand, der mit einer Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden kann“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 20:12

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

7 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 02.11.2026, 10:50. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)