ErlaufNiederösterreich
Es gelten Verbote.
Verboten
- Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Bitte freiwillig
- Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen
Erlaubt bleibt
- Zulässiger Gemeingebrauch bleibt erlaubt: Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu unterlassen.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: Erlauf, 12. August 2026 · Geprüft 06.09.2026, 20:12 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 12. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
- Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen – Freiwilliger Appell
- Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Empfehlung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen
Angesichts der extrem niedrigen Pegelstände und der problematischen Situation für die Gewässerökologie ergeht der dringende Appell der BH Melk, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu unterlassen.
Wortlaut der Kundmachung
„Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu unterlassen.“
- Gültigkeit
- seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 12. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 06.09.2026, 20:11
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Wasser-Themenseite: Wasserknappheit Bei FliessgewaessernErlauf · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 20:08Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Die Bezirkshauptmannschaft Melk weist angesichts dramatisch niedriger Wasserstände (u. a. Gewässerstrecke Erlauf) darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig sind. Konsenslose Entnahmen mit Pumpen (v. a. für Bewässerungszwecke) sind strafrechtlich verfolgbar und können mit einer Geldbuße bis zu 14.530 € geahndet werden.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Zulässiger Gemeingebrauch bleibt erlaubt: Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand.
Wortlaut der Kundmachung
„Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. ... stellen derartige konsenslose Wasserentnahmen einen im Sinne des § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetzes 1959 strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand, der mit einer Geldbuße von bis zu 14.530 € geahndet werden kann“
- Gültigkeit
- seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 12. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 06.09.2026, 20:12
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Wasser-Themenseite: Wasserknappheit Bei FliessgewaessernErlauf · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 20:08Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
7 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 02.11.2026, 10:50. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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