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AntheringSalzburg

Es gelten Verbote.

Verboten

  • Verbot der Wasserentnahme aus Bächen mittels Pumpen
  • Verbot der Ablagerung von Grünschnitt an Uferböschungen
  • Verbot des Aufstauens von Bächen mit Steinen oder Ästen

Bitte freiwillig

  • Appell zum Verzicht auf die Bewässerung von Rasenflächen mit Trinkwasser
  • Appell zum Verzicht auf das Autowaschen mit Trinkwasser

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 17. August 2026): „Das Entnehmen von Wasser aus Bächen mittels Pumpen oder ähnlichen Geräten ist nicht erlaubt und durch eine Verordnung geregelt. Bei niedrigen Wasserständen sei es besonders wichtig, dass genügend Wasser im Gewässer bleibe, betont die Gemeinde. Jeder Liter sei für die Tier- und Pflanzenwelt entscheidend. Wachebeamte des Landes Salzburg kontrollieren derzeit die Einhaltung dieser Vorschriften.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: austria.com, 17. August 2026 · austria.com, 05. August 2026 · Geprüft 08.09.2026, 10:34 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 05. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
    • Appell zum Verzicht auf die Bewässerung von Rasenflächen mit Trinkwasser – Freiwilliger Appell
    • Appell zum Verzicht auf das Autowaschen mit Trinkwasser – Freiwilliger Appell
  2. 17. August 2026 – Kundmachung mit 3 Maßnahmen:
    • Verbot der Wasserentnahme aus Bächen mittels Pumpen – Verbot
    • Verbot der Ablagerung von Grünschnitt an Uferböschungen – Verbot
    • Verbot des Aufstauens von Bächen mit Steinen oder Ästen – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Verbot der Wasserentnahme aus Bächen mittels Pumpen

    Verbot

    Das Entnehmen von Wasser aus Bächen mittels Pumpen oder ähnlichen Geräten ist in Anthering per Verordnung nicht erlaubt. Hintergrund sind die durch den niederschlagsarmen Sommer deutlich gesunkenen Wasserstände, die die Tier- und Pflanzenwelt belasten. Wachebeamte des Landes Salzburg kontrollieren die Einhaltung.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Das Entnehmen von Wasser aus Bächen mittels Pumpen oder ähnlichen Geräten ist nicht erlaubt und durch eine Verordnung geregelt. Bei niedrigen Wasserständen sei es besonders wichtig, dass genügend Wasser im Gewässer bleibe, betont die Gemeinde. Jeder Liter sei für die Tier- und Pflanzenwelt entscheidend. Wachebeamte des Landes Salzburg kontrollieren derzeit die Einhaltung dieser Vorschriften.“

    Gültigkeit
    seit 17. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    17. August 2026
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 10:34

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Sonstige Wassermaßnahme

    Verbot der Ablagerung von Grünschnitt an Uferböschungen

    Verbot

    Rasen-, Baum- oder Strauchschnitt dürfen nicht an Uferböschungen abgelagert werden, da solche Ablagerungen bei Starkregen zu Verklausungen und Überschwemmungen führen und den Lebensraum am Gewässer beeinträchtigen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Rasen-, Baum- oder Strauchschnitt dürfen nicht an Uferböschungen abgelagert werden. Solche Ablagerungen können bei Starkregen zu Verklausungen und Überschwemmungen führen. Zudem beeinträchtigen sie den natürlichen Lebensraum zahlreicher Tierarten.“

    Gültigkeit
    seit 17. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    17. August 2026
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 10:33

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Rasenbewässerung

    Appell zum Verzicht auf die Bewässerung von Rasenflächen mit Trinkwasser

    Empfehlung

    Wegen anhaltender Trockenheit und ausbleibender Niederschläge ersucht die Gemeinde Anthering die Bevölkerung, wenn möglich auf das Bewässern von Rasenflächen mit Trinkwasser zu verzichten. Der Appell ist freiwillig und Teil eines allgemeinen Aufrufs zu sorgsamem Umgang mit Trinkwasser.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Die Bevölkerung wird ersucht, wenn möglich auf das Autowaschen, das Bewässern von Rasenflächen sowie das Reinigen von Pflasterflächen mit Trinkwasser zu verzichten.“

    Gültigkeit
    seit 05. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    05. August 2026
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 10:33

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Sonstige Wassermaßnahme

    Verbot des Aufstauens von Bächen mit Steinen oder Ästen

    Verbot

    Steine, Äste oder andere Hindernisse zum Aufstauen von Wasser sind in den Bächen nicht erlaubt, da sie den natürlichen Wasserfluss verändern, den Lebensraum von Fischen schädigen und die Überflutungsgefahr bei Starkregen erhöhen.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Steine, Äste oder andere Hindernisse zum Aufstauen von Wasser haben im Bach nichts zu suchen. Dadurch verändere sich der natürliche Wasserfluss, was den Lebensraum von Fischen und anderen Wasserbewohnern negativ beeinflusse. Außerdem steige dadurch die Gefahr von Überflutungen bei Starkregen.“

    Gültigkeit
    seit 17. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    17. August 2026
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 10:32

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Fahrzeugwäsche

    Appell zum Verzicht auf das Autowaschen mit Trinkwasser

    Empfehlung

    Wegen anhaltender Trockenheit ersucht die Gemeinde Anthering die Bevölkerung, wenn möglich auf das Autowaschen mit Trinkwasser zu verzichten. Freiwilliger Appell im Rahmen eines allgemeinen Aufrufs zu sorgsamem Umgang mit Trinkwasser.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Die Bevölkerung wird ersucht, wenn möglich auf das Autowaschen, das Bewässern von Rasenflächen sowie das Reinigen von Pflasterflächen mit Trinkwasser zu verzichten.“

    Gültigkeit
    seit 05. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    05. August 2026
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 10:32

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

14 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 02.11.2026, 01:50. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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