AnifSalzburg
Es gelten Verbote.
Verboten
- Freiwillige Umsicht: Unabhängig von Verboten rufen die Wasserversorger und der Salzburger Gemeindeverband in ganz Salzbu
Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Freiwillige Umsicht: Unabhängig von Verboten rufen die Wasserversorger und der Salzburger Gemeindeverband in ganz Salzburg zu einem verantwortungsvollen und bewussten Umgang mit der Ressource Trinkwasser auf, um die Reserven für den Herbst zu schonen.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: Anif · Geprüft 08.09.2026, 20:16 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Freiwillige Umsicht: Unabhängig von Verboten rufen die Wasserversorger und der Salzburger Gemeindeverband in ganz Salzbu
Freiwillige Umsicht: Unabhängig von Verboten rufen die Wasserversorger und der Salzburger Gemeindeverband in ganz Salzburg zu einem verantwortungsvollen und bewussten Umgang mit der Ressource Trinkwasser auf, um die Reserven für den Herbst zu schonen.
Wortlaut der Kundmachung
„Freiwillige Umsicht: Unabhängig von Verboten rufen die Wasserversorger und der Salzburger Gemeindeverband in ganz Salzburg zu einem verantwortungsvollen und bewussten Umgang mit der Ressource Trinkwasser auf, um die Reserven für den Herbst zu schonen.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 20:16
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Freiwillige Umsicht: Unabhängig von Verboten rufen die Wasserversorger und der Salzburger Gemeindeverband in ganz SalzbuAnif · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 16:18Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
3 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 01.11.2026, 12:15. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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