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Ybbs an der DonauNiederösterreich

Es gelten Einschränkungen.

Eingeschränkt

  • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

Bitte freiwillig

  • Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen

Erlaubt bleibt

  • Zulässiger Gemeingebrauch der Gewässer wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen sind zulässig.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] Der zulässige Gemeingebrauch…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Ybbs an der Donau, 12. August 2026 · Geprüft 07.09.2026, 16:04 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 12. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
    • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Einschränkung
    • Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

    Einschränkung

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk weist angesichts der dramatisch niedrigen Wasserstände (für Ybbs an der Donau betreffend die Gewässerstrecken Donau und Ybbs) darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 zulässig sind. Konsenslose Wasserentnahmen mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) sind strafbar und werden mit einer Geldbuße bis zu 14.530 Euro geahndet; die Bezirkshauptmannschaft geht Meldungen konsequent nach.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Zulässiger Gemeingebrauch der Gewässer wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen sind zulässig.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z.B. Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand bleibt davon selbstverständlich [unberührt].“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 16:04

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

    • wasserknappheit_bh_081326Ybbs an der Donau · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 07.09.2026, 08:09Direktlink zur Kundmachung
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Dringender Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen

    Empfehlung

    Wegen der außergewöhnlich niedrigen Pegelstände im Bezirk Melk (für Ybbs an der Donau: Donau und Ybbs) ergeht der dringende Appell der Bezirkshauptmannschaft, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden, da jeder entnommene Liter der leidenden Gewässerökologie fehlt.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ergeht daher der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden].“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    07.09.2026, 16:03

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

    • wasserknappheit_bh_081326Ybbs an der Donau · Gemeindemitteilung · Kundmachung vom 12. August 2026 · abgerufen 07.09.2026, 08:09Direktlink zur Kundmachung

Transparenz

3 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 12.10.2026, 05:35. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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