WeißpriachSalzburg
Es gelten Verbote.
Verboten
- Einschränkung der Poolbefüllung
- Aufruf zum Wassersparen
- Waldbrandschutz beachten: Unabhängig vom Trinkwasser gilt in Weißpriach aufgrund der Dürre weiterhin eine aktive Verordn
Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Keine akuten Verbote: Es gibt in Weißpriach aktuell keine per Verordnung geregelten Einschränkungen wie Gieß- oder Poolbefüllungsverbote.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: weisspriach.gv.at · Geprüft 08.09.2026, 20:15 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Einschränkung der Poolbefüllung
Keine akuten Verbote: Es gibt in Weißpriach aktuell keine per Verordnung geregelten Einschränkungen wie Gieß- oder Poolbefüllungsverbote.
Wortlaut der Kundmachung
„Keine akuten Verbote: Es gibt in Weißpriach aktuell keine per Verordnung geregelten Einschränkungen wie Gieß- oder Poolbefüllungsverbote.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 20:15
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Einschränkung der Poolbefüllungweisspriach.gv.at · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 16:17Übersichtsseite von www.weisspriach.gv.at – kein Direktlink zur Kundmachung
Diese Quelle verweist nur auf die laufende Amtstafel bzw. Newsübersicht. Solange kein Direktlink auf die Kundmachung vorliegt, gilt die Maßnahme als nicht belegt und wird nicht veröffentlicht.
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Aufruf zum Wassersparen
Für die Gemeinde Weißpriach im Lungau gibt es im September 2026 keine behördlich verordneten, verpflichtenden Wassersparmaßnahmen oder Verbote.
Wortlaut der Kundmachung
„Für die Gemeinde Weißpriach im Lungau gibt es im September 2026 keine behördlich verordneten, verpflichtenden Wassersparmaßnahmen oder Verbote.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 20:15
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Aufruf zum Wassersparenweisspriach.gv.at · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 16:17Übersichtsseite von www.weisspriach.gv.at – kein Direktlink zur Kundmachung
Diese Quelle verweist nur auf die laufende Amtstafel bzw. Newsübersicht. Solange kein Direktlink auf die Kundmachung vorliegt, gilt die Maßnahme als nicht belegt und wird nicht veröffentlicht.
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Waldbrandschutz beachten: Unabhängig vom Trinkwasser gilt in Weißpriach aufgrund der Dürre weiterhin eine aktive Verordn
Waldbrandschutz beachten: Unabhängig vom Trinkwasser gilt in Weißpriach aufgrund der Dürre weiterhin eine aktive Verordnung zum Verbot des Feuerentzündens im Wald.
Wortlaut der Kundmachung
„Waldbrandschutz beachten: Unabhängig vom Trinkwasser gilt in Weißpriach aufgrund der Dürre weiterhin eine aktive Verordnung zum Verbot des Feuerentzündens im Wald.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 20:15
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Waldbrandschutz beachten: Unabhängig vom Trinkwasser gilt in Weißpriach aufgrund der Dürre weiterhin eine aktive Verordnweisspriach.gv.at · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 16:17Übersichtsseite von www.weisspriach.gv.at – kein Direktlink zur Kundmachung
Diese Quelle verweist nur auf die laufende Amtstafel bzw. Newsübersicht. Solange kein Direktlink auf die Kundmachung vorliegt, gilt die Maßnahme als nicht belegt und wird nicht veröffentlicht.
Transparenz
4 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 18.09.2026, 01:10. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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