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Steinakirchen am ForstNiederösterreich

Es gelten Verbote.

Verboten

  • Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden
  • In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Eingeschränkt

  • Einschränkung der Gartenbewässerung

Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: steinakirchen-forst.gv.at · Geprüft 08.09.2026, 19:45 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Sonstige Wassermaßnahme

    Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden

    Verbot

    Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden.“

    Gültigkeit
    bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 19:45

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Sonstige Wassermaßnahme

    In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Verbot

    In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässern.

    Wortlaut der Kundmachung

    „In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässern.“

    Gültigkeit
    bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 19:45

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

  • Sonstige Wassermaßnahme

    Einschränkung der Gartenbewässerung

    Einschränkung

    Einschränkung im Garten: Das großflächige Bewässern von Rasenflächen und Grünanlagen über das Ortsnetz sollte unterbleiben.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Einschränkung im Garten: Das großflächige Bewässern von Rasenflächen und Grünanlagen über das Ortsnetz sollte unterbleiben.“

    Gültigkeit
    bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 19:45

    Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

5 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 09.10.2026, 03:25. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)