Steinakirchen am ForstNiederösterreich
Es gelten Verbote.
Verboten
- Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden
- In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässern
Eingeschränkt
- Einschränkung der Gartenbewässerung
Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: steinakirchen-forst.gv.at · Geprüft 08.09.2026, 19:45 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden
Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden.
Wortlaut der Kundmachung
„Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werden.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 19:45
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Verbot von Wasserentnahmen: Es darf kein Wasser eigenmächtig aus Bächen oder Flüssen abgepumpt werdensteinakirchen-forst.gv.at · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 15:20Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässern
In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässern.
Wortlaut der Kundmachung
„In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässern.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 19:45
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- In Steinakirchen am Forst gilt aktuell im September 2026 ein behördliches Verbot für Wasserentnahmen aus Fließgewässernsteinakirchen-forst.gv.at · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 15:20Direktlink zur Kundmachung
- Einschränkung
Sonstige Wassermaßnahme
Einschränkung der Gartenbewässerung
Einschränkung im Garten: Das großflächige Bewässern von Rasenflächen und Grünanlagen über das Ortsnetz sollte unterbleiben.
Wortlaut der Kundmachung
„Einschränkung im Garten: Das großflächige Bewässern von Rasenflächen und Grünanlagen über das Ortsnetz sollte unterbleiben.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 19:45
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Einschränkung der Gartenbewässerungsteinakirchen-forst.gv.at · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 15:20Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
5 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 09.10.2026, 03:25. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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