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SeibersdorfNiederösterreich

Bitte Wasser sparen.

Bitte freiwillig

  • Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Erlaubt bleibt

  • Zulässiger Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen sind zulässig.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 07. August 2026): „Insbesondere angesichts der dramatisch niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken Schwechat, Triesting und Leitha ergeht das gegenständliche Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden ... Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden]. ... Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt –…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: Seibersdorf, 07. August 2026 · Geprüft 06.09.2026, 17:37 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 07. August 2026 – Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Sonstige Wassermaßnahme

    Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Empfehlung

    Die Bezirkshauptmannschaft Baden appelliert aufgrund dramatisch niedriger Wasserstände in den Gewässerstrecken Schwechat, Triesting und Leitha dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässern einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden. Wasserentnahmen sind ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 WRG 1959 zulässig; konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind strafbar und können mit einer Geldbuße bis zu 14.530 Euro geahndet werden.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Zulässiger Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen sind zulässig.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Insbesondere angesichts der dramatisch niedrigen Wasserstände in den Gewässerstrecken Schwechat, Triesting und Leitha ergeht das gegenständliche Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden ... Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden]. ... Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig.“

    Gültigkeit
    seit 07. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    07. August 2026
    Zuletzt geprüft
    06.09.2026, 17:37

    Stufe 1 – Appell: Freiwilliger Appell oder Empfehlung zum sparsamen Umgang mit Wasser.

    Quellen

Transparenz

6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 16.10.2026, 15:50. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

Sie wohnen hier oder kennen eine amtliche Kundmachung, die hier fehlt? Hinweis oder Korrektur einbringen. Jede Meldung wird geprüft, bevor etwas öffentlich erscheint.

Sie vertreten diese Gemeinde oder den Wasserversorger? Versorgungslage melden · Kundmachungs-Protokoll (PDF)