PrametOberösterreich
Es gelten Verbote.
Verboten
- Blaualgen-Sperre: Anfang August musste von der Bezirkshauptmannschaft Ried ein kurzzeitiges Badeverbot wegen erhöhter Cy
Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Blaualgen-Sperre: Anfang August musste von der Bezirkshauptmannschaft Ried ein kurzzeitiges Badeverbot wegen erhöhter Cyanobakterien-Konzentration (Blaualgen) verhängt werden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: pramet.at · Geprüft 08.09.2026, 19:39 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Blaualgen-Sperre: Anfang August musste von der Bezirkshauptmannschaft Ried ein kurzzeitiges Badeverbot wegen erhöhter Cy
Blaualgen-Sperre: Anfang August musste von der Bezirkshauptmannschaft Ried ein kurzzeitiges Badeverbot wegen erhöhter Cyanobakterien-Konzentration (Blaualgen) verhängt werden.
Wortlaut der Kundmachung
„Blaualgen-Sperre: Anfang August musste von der Bezirkshauptmannschaft Ried ein kurzzeitiges Badeverbot wegen erhöhter Cyanobakterien-Konzentration (Blaualgen) verhängt werden.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 19:39
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Blaualgen-Sperre: Anfang August musste von der Bezirkshauptmannschaft Ried ein kurzzeitiges Badeverbot wegen erhöhter Cypramet.at · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 15:36Übersichtsseite von www.pramet.at – kein Direktlink zur Kundmachung
Diese Quelle verweist nur auf die laufende Amtstafel bzw. Newsübersicht. Solange kein Direktlink auf die Kundmachung vorliegt, gilt die Maßnahme als nicht belegt und wird nicht veröffentlicht.
Transparenz
3 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 17.09.2026, 03:29. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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