MünsterTirol
Es gelten Verbote.
Verboten
- Verbot der Wasserentnahme aus Flüssen, Bächen und Seen
- Verbot der Gartenbewässerung mit Wasser aus Bächen und Flüssen
Erlaubt bleibt
- Zulässig bleiben das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkannen. Private Grundwasserbrunnen sind nicht betroffen. Ausgenommen sind der Dortmund-Ems-Kanal und die Ems (eigene Regelung der Bezirksregierung).
- Das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkannen bleibt zulässig; private Grundwasserbrunnen sind nicht betroffen.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 07. August 2026): „Wegen der anhaltenden Trockenheit verbietet die Stadt Münster ab Freitag, 7. August 2026, die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen. Die Allgemeinverfügung gilt im gesamten Stadtgebiet zunächst bis zum 31. Oktober. Betroffen sind mechanische und elektrische Pumpen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: ms-aktuell.de, 06. August 2026 · Geprüft 08.09.2026, 12:26 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 07. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
- Verbot der Wasserentnahme aus Flüssen, Bächen und Seen – Verbot
- Verbot der Gartenbewässerung mit Wasser aus Bächen und Flüssen – Verbot
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Verbot der Wasserentnahme aus Flüssen, Bächen und Seen
Die Stadt Münster (Westfalen, Deutschland) verbietet per Allgemeinverfügung ab 7. August 2026 die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen im gesamten Stadtgebiet, zunächst bis 31. Oktober 2026. Betroffen sind mechanische und elektrische Pumpen; Verstöße können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Achtung: Es handelt sich um Münster in Deutschland (Nordrhein-Westfalen, Bezirksregierung, Dortmund-Ems-Kanal, Ems), NICHT um die Gemeinde Münster in Tirol – keine Zuordnung zur österreichischen Gemeinde möglich.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Zulässig bleiben das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkannen. Private Grundwasserbrunnen sind nicht betroffen. Ausgenommen sind der Dortmund-Ems-Kanal und die Ems (eigene Regelung der Bezirksregierung).
Wortlaut der Kundmachung
„Wegen der anhaltenden Trockenheit verbietet die Stadt Münster ab Freitag, 7. August 2026, die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen und Seen. Die Allgemeinverfügung gilt im gesamten Stadtgebiet zunächst bis zum 31. Oktober. Betroffen sind mechanische und elektrische Pumpen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.“
- Gültigkeit
- seit 07. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 06. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 12:26
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Wasserentnahmeverbot in Münster: Bis zu 50.000 Euro Bußgeldms-aktuell.de · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 06. August 2026 · abgerufen 08.09.2026, 12:17Direktlink zur Kundmachung
- Verbot
Gartenbewässerung
Verbot der Gartenbewässerung mit Wasser aus Bächen und Flüssen
Das Entnahmeverbot der Stadt Münster (Westfalen) umfasst auch kleinere Entnahmemengen zur Bewässerung privater Gärten; auch der sonst genehmigungsfreie Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch wird eingeschränkt.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkannen bleibt zulässig; private Grundwasserbrunnen sind nicht betroffen.
Wortlaut der Kundmachung
„Die Regelung betrifft sowohl größere Wasserentnahmen in der Landwirtschaft als auch kleinere Mengen zur Bewässerung privater Gärten. Auch der sogenannte Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch, der normalerweise ohne Genehmigung erlaubt ist, wird eingeschränkt.“
- Gültigkeit
- seit 07. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 06. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 12:26
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Wasserentnahmeverbot in Münster: Bis zu 50.000 Euro Bußgeldms-aktuell.de · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 06. August 2026 · abgerufen 08.09.2026, 12:17Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
11 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 25.10.2026, 12:15. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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