MaissauNiederösterreich
Es gelten Verbote.
Verboten
- Einschränkung der Poolbefüllung
Die Gemeinde begründet das so (laut Kundmachung): „Aktuelle, kurzfristige behördliche Verordnungen oder lokale Einschränkungen (wie temporäre Verbote zur Poolbefüllung oder Autowäsche) können je nach akuter Brunnen-Versorgungslage direkt über die Amtliche Tafel der Stadt Maissau eingesehen werden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: maissau.gv.at · Geprüft 08.09.2026, 20:03 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- Seit Beginn unserer Aufzeichnung (September 2026) keine Maßnahmen erfasst.
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Verbot
Sonstige Wassermaßnahme
Einschränkung der Poolbefüllung
Aktuelle, kurzfristige behördliche Verordnungen oder lokale Einschränkungen (wie temporäre Verbote zur Poolbefüllung oder Autowäsche) können je nach akuter Brunnen-Versorgungslage direkt über die Amtliche Tafel der Stadt Maissau eingesehen werden.
Wortlaut der Kundmachung
„Aktuelle, kurzfristige behördliche Verordnungen oder lokale Einschränkungen (wie temporäre Verbote zur Poolbefüllung oder Autowäsche) können je nach akuter Brunnen-Versorgungslage direkt über die Amtliche Tafel der Stadt Maissau eingesehen werden.“
- Gültigkeit
- bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- nicht eindeutig datiert (erstmals erfasst am 08. September 2026)
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 20:03
Stufe 3 – Verbot: Ein rechtlich verbindliches Verbot gilt derzeit.
Quellen
- Einschränkung der Poolbefüllungmaissau.gv.at · Gemeinde-Website · erfasst am 08. September 2026 · abgerufen 08.09.2026, 15:10Übersichtsseite von www.maissau.gv.at – kein Direktlink zur Kundmachung
Diese Quelle verweist nur auf die laufende Amtstafel bzw. Newsübersicht. Solange kein Direktlink auf die Kundmachung vorliegt, gilt die Maßnahme als nicht belegt und wird nicht veröffentlicht.
Transparenz
5 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 31.10.2026, 04:30. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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