KleinzellNiederösterreich
Es gelten Einschränkungen.
Eingeschränkt
- Wasserentnahme aus dem Halbach und seinen Zubringern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Bitte freiwillig
- Dringender Appell: Wasserentnahmen aus Halbach und Zubringern einstellen
Erlaubt bleibt
- Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 19. August 2026): „Wasserentnahmen aus Fließgewässern sind – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Das unerlaubte Entnehmen von Wasser aus dem Halbach und seinen Zubringern - etwa mit Pumpen zur Bewässerung - ist strafbar und kann mit Geldstrafen bis zu € 14.530 geahndet werden.“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: kleinzell.gv.at · Geprüft 07.09.2026, 11:32 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 19. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
- Wasserentnahme aus dem Halbach und seinen Zubringern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Einschränkung
- Dringender Appell: Wasserentnahmen aus Halbach und Zubringern einstellen – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Einschränkung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Wasserentnahme aus dem Halbach und seinen Zubringern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld weist aufgrund sehr niedriger Pegelstände darauf hin, dass Wasserentnahmen aus dem Halbach und seinen Zubringern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig sind. Unerlaubtes Entnehmen – etwa mit Pumpen zur Bewässerung – ist strafbar und kann mit Geldstrafen bis zu € 14.530 geahndet werden.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt.
Wortlaut der Kundmachung
„Wasserentnahmen aus Fließgewässern sind – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Das unerlaubte Entnehmen von Wasser aus dem Halbach und seinen Zubringern - etwa mit Pumpen zur Bewässerung - ist strafbar und kann mit Geldstrafen bis zu € 14.530 geahndet werden.“
- Gültigkeit
- seit 19. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 19. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 11:32
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Information der BH Lilienfeld: Wasserknappheit bei Fließgewässernkleinzell.gv.at · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 19. August 2026 · abgerufen 07.09.2026, 11:28Direktlink zur Kundmachung
- Empfehlung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Dringender Appell: Wasserentnahmen aus Halbach und Zubringern einstellen
Die BH Lilienfeld ersucht die Bevölkerung dringend, etwaige Wasserentnahmen aus dem Halbach und seinen Zubringern einzustellen, um Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden. Hintergrund sind sehr niedrige Pegelstände im Bezirk (Traisen, Gölsen und Zubringer).
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Gemeingebrauch wie Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen von Hand bleibt erlaubt.
Wortlaut der Kundmachung
„Es ergeht daher der dringende Appell, etwaige Wasserentnahmen einzustellen und damit Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“
- Gültigkeit
- seit 19. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 19. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 07.09.2026, 11:29
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Information der BH Lilienfeld: Wasserknappheit bei Fließgewässernkleinzell.gv.at · Gemeinde-Website · Kundmachung vom 19. August 2026 · abgerufen 07.09.2026, 11:28Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
5 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 13.10.2026, 11:40. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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