EbreichsdorfNiederösterreich
Es gelten Einschränkungen.
Eingeschränkt
- Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Erlaubt bleibt
- Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt; Entnahmen mit bestehender wasserrechtlicher Bewilligung sind zulässig.
Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 10. August 2026): „Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] Es ergeht daher der dringende…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.
Quelle: ebreichsdorf.at, 10. August 2026 · Geprüft 08.09.2026, 09:12 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.
Chronik
- 10. August 2026 – Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Einschränkung
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
- Einschränkung
Entnahme aus Bächen und Flüssen
Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Aufgrund der extrem niedrigen Pegelstände im Bezirk Baden weist die Stadtgemeinde Ebreichsdorf darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig sind. Konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind strafbar (Geldbuße bis zu 14.530 €) und werden von der Bezirkshauptmannschaft Baden verfolgt. Zusätzlich ergeht der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen.
Ausnahmen – das bleibt erlaubt
Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt; Entnahmen mit bestehender wasserrechtlicher Bewilligung sind zulässig.
Wortlaut der Kundmachung
„Es ist daher umso wichtiger aufmerksam zu machen, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig sind. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. [...] Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“
- Gültigkeit
- seit 10. August 2026, bis auf Widerruf
- Kundmachung vom
- 10. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 08.09.2026, 09:12
Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.
Quellen
- Stadtgemeinde Ebreichsdorfebreichsdorf.at · Zeitung / Nachrichtenportal · Kundmachung vom 10. August 2026 · abgerufen 06.09.2026, 19:06Direktlink zur Kundmachung
Transparenz
4 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 19.10.2026, 14:15. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.
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