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DorfstettenNiederösterreich

Es gelten Einschränkungen.

Eingeschränkt

  • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

Bitte freiwillig

  • Dringender Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

Erlaubt bleibt

  • Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen sind zulässig.

Die Gemeinde begründet das so (Kundmachung vom 12. August 2026): „Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. ... Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen…“ Unten unter „Messwerte der Region“ steht, was die amtlichen Regionalmessstellen aktuell messen.

Quelle: dorfstetten.at, 12. August 2026 · Geprüft 08.09.2026, 09:11 · Verbindlich ist die amtliche Kundmachung der Gemeinde.

Chronik

  1. 12. August 2026 – Kundmachung mit 2 Maßnahmen:
    • Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung – Einschränkung
    • Dringender Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern – Freiwilliger Appell
Details, Ausnahmen und Quellen im Wortlaut
  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Wasserentnahme aus Fließgewässern nur mit wasserrechtlicher Bewilligung

    Einschränkung

    Die Bezirkshauptmannschaft Melk weist aufgrund dramatisch niedriger Wasserstände (betreffend in Dorfstetten die Gewässerstrecke kleine Ysper) darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen (§ 9 WRG 1959) zulässig sind. Konsenslose Entnahmen (z. B. mit Pumpen für Bewässerungszwecke) sind strafrechtlich verfolgbar und können mit einer Geldbuße bis zu 14.530 Euro geahndet werden. Zudem ergeht der dringende Appell, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt; Entnahmen auf Grund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen sind zulässig.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Wasserentnahmen aus Fließgewässern – wenn überhaupt – ausnahmslos nur auf Grund bestehender, aufrechter wasserrechtlicher Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959 zulässig. Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. ... Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu [vermeiden].“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 09:11

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

  • Entnahme aus Bächen und Flüssen

    Dringender Appell zur Einstellung von Wasserentnahmen aus Fließgewässern

    Empfehlung

    Angesichts der niedrigsten je gemessenen Pegelstände im Bezirk Melk appelliert die Bezirkshauptmannschaft dringend, Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.

    Ausnahmen – das bleibt erlaubt

    Gemeingebrauch (Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand) bleibt unberührt.

    Wortlaut der Kundmachung

    „Es ergeht daher der dringende Appell Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden.“

    Gültigkeit
    seit 12. August 2026, bis auf Widerruf
    Kundmachung vom
    12. August 2026
    Zuletzt geprüft
    08.09.2026, 09:11

    Stufe 2 – Einschränkung: Eine Einschränkung der Wassernutzung gilt derzeit.

    Quellen

Transparenz

6 überwachte Quelle(n) für diese Gemeinde. Letzter Quellenabruf: 28.10.2026, 06:40. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Kundmachung der Gemeinde bzw. Behörde.

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